Rechtsprechung
BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadenersatzanspruch einer Publikumskommanditgesellschaft gegen ein ehemaliges Beiratsmitglied bei schuldhafter Verletzung von Überwachungspflichten - Kontrollpflicht bezüglich einer ordentlichen und gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung - ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
HGB § 161
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 87, 84
- NJW 1983, 1675
- ZIP 1983, 563
- MDR 1983, 560
- VersR 1983, 492
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 04.07.1977 - II ZR 150/75
Haftung des Aufsichtsrats
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Bei Publikumsgesellschaften besteht demgemäß das Bedürfnis, die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen und für diese ähnliche Rechte und Pflichten zu begründen (vgl. BGHZ 69, 207, 220) [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75].In gleicher Weise hat er diese Vorschriften herangezogen, um die Kompetenzen des Beirates und die daraus folgenden Pflichten näher zu bestimmen (BGHZ 69, 207, 213, 220 f [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75]).
- BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73
Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Er war im Verhältnis 4:5 von Vertretern der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten besetzt (der Beklagte selbst war von der Komplementär-GmbH berufen worden), und seine Rechte und Pflichten bestanden gegenüber dem Gesellschaftsganzen; der Gesellschaftergruppe der Kommanditisten waren keine selbständigen Befugnisse eingeräumt, die auf eine zwischen ihnen und den Beiratsmitgliedern bestehende besondere Rechtsbeziehung hinweisen konnten (…vgl. das in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem anderen Beiratsmitglied ergangene Sen.Urt. v. 22.10.1979 - II ZR 151/77, DB 1980, 71 = WM 1979, 1425; ferner Sen.Urt. v. 14.4.1975 II ZR 147/73, WM 1975, 767, insoweit in BGHZ 64, 238 nicht abgedruckt). - BGH, 22.10.1979 - II ZR 151/77
Schuldhafter Verstoß gegen Beiratspflichten - Sinn und Zweck sowie …
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Er war im Verhältnis 4:5 von Vertretern der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten besetzt (der Beklagte selbst war von der Komplementär-GmbH berufen worden), und seine Rechte und Pflichten bestanden gegenüber dem Gesellschaftsganzen; der Gesellschaftergruppe der Kommanditisten waren keine selbständigen Befugnisse eingeräumt, die auf eine zwischen ihnen und den Beiratsmitgliedern bestehende besondere Rechtsbeziehung hinweisen konnten (vgl. das in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem anderen Beiratsmitglied ergangene Sen.Urt. v. 22.10.1979 - II ZR 151/77, DB 1980, 71 = WM 1979, 1425;… ferner Sen.Urt. v. 14.4.1975 II ZR 147/73, WM 1975, 767, insoweit in BGHZ 64, 238 nicht abgedruckt).
- BGH, 14.03.1968 - VII ZR 77/65
Aufrechnung mit einer verjährten Forderung
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Es geht hier nicht um die - zu bejahende - Frage, ob der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als einheitliches Ganzes aufzufassen ist und demgemäß für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens eine einheitliche Verjährungsfrist gilt (BGHZ 50, 21); in einem solchen Falle erfaßt die Verjährungseinrede auch spätere Schadensfolgen, soweit sie voraussehbar sind. - BGH, 20.01.1976 - VI ZR 15/74
Elternteil - Minderjähriges Kind - Unerlaubte Handlung - Elterliche Sorge
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Die für die Prüfung der Frage nach der angemessenen Überlegungsfrist anzuwendenden Maßstäbe sind flexibel und erlauben keine starre Grenzziehung (BGH, Urt. v. 20.1.1976 - VersR 1976, 565); über die angemessene Übergangsfrist muß vielmehr im jeweiligen Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. - BGH, 14.02.1978 - VI ZR 78/77
Abstandnahme von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Es ist zwar richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen, in denen der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, dem Gläubiger von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Absicht des Schuldners, an dem Verzicht nicht mehr festhalten zu wollen, zu erkennen in der Lage ist, nur noch eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Klageerhebung zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 14.2.1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415 m.w.N.). - BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76
Fahrradgepäckträger II
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Jeder neue schuldhafte Verstoß gegen die den Beirat treffenden Pflichten erzeugt einen neuen - einer selbständigen Verjährung unterliegenden - Anspruch (vgl. BGHZ 71, 86, 94 f [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76]; RGZ 134, 335, 338 f). - RG, 18.12.1931 - II 161/31
Zur Frage der Verjährung wiederholter zum Schadensersatz verpflichtender …
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Jeder neue schuldhafte Verstoß gegen die den Beirat treffenden Pflichten erzeugt einen neuen - einer selbständigen Verjährung unterliegenden - Anspruch (vgl. BGHZ 71, 86, 94 f [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76]; RGZ 134, 335, 338 f).
- OLG Bremen, 14.08.2009 - 2 U 140/08
Vertretung einer Publikums-KG in einem Klageverfahren gegen den Komplementär und …
Der Beirat einer Publikums-KG nähert sich, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (BGH NJW 1977, 2311, 2313; 1978, 425; 1983, 1675), nach Aufgabe und Funktion dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft an.Bei Publikumsgesellschaften besteht das Bedürfnis, die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der AG entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen und für diese ähnliche Rechte und Pflichten zu begründen (BGH NJW 1983, 1675, 1676).
- OLG Stuttgart, 10.06.2015 - 14 U 8/14
Personengesellschaft: Passivlegitimation für eine Feststellungsklage eines …
Zwar mag - gerade im Fall eines Gremiums von der Art des Beirats der Beklagten - auch eine Personengesellschaft "Gesellschaftsorgane" haben können (s. - allerdings zur Publikumspersonengesellschaft - etwa BGHZ 69, 207, 208; 87, 84, 86; BGH, WM 1979, 1425 - Tz. 14; s. ferner BGH, WM 1970, 249 - Tz. 16 f.; OLG Karlsruhe, GmbHR 1998, 645, 646;… Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 163 Rn. 12;… Mutter, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4. Aufl., § 8 Rn. 7;… Reichert/Ullrich, in: Reichert, GmbHG & Co. KG, 7. Aufl., § 19 Rn. 57;… Löwe, in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 53 Rn. 3 f. [S. 954 f.];… Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 164 Rn. 18;… Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 50, 54;… Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 705 Rn. 259). - OLG Karlsruhe, 30.12.1997 - 19 U 205/96
Missbrauch von Beiratsmitgliederbefugnissen und Überschreitung von Kompetenzen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.03.1988 - II ZR 214/87
Annahme oder Nichtannahme einer Revision - Rechtmäßigkeit der Beschränkung der …
Die Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers einer Publikumsgesellschaft auf ein Jahr unterliegt der Inhaltskontrolle und kann ebensowenig Bestand haben wie die Abkürzung der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder einer Publikumsgesellschaft auf einen Zeitraum unter fünf Jahren (vgl. hierzu BGHZ 64, 238; 87, 84, 88).